Sport ist Ländersache
Soweit gemäß Artikel 15. (1) des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder. Somit fallen die Agenden des Sports in den verfassungsrechtlichen Wirkunsberich der Bundesländer. Auf Landesebene bilden somit die Landessportgesetze die Rechtsgrundlage für die jeweiligen Landessportorganisationen (LSO), die daher eine Körperschaft öffentliches Rechtes sind.
Anliegen von gesamtösterreichische Interesse
Die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes bringt es daher mit sich, dass landesgesetzliche Vorschriften im Vordergrund stehen. Der Bund kann sich im Bereich des Sports im Allgemeinen nur in Formen des Privatrechtes betätigen.
Gemäß Artikel 17 (B-VG) werden durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt. Der Bund fördert den Sport somit im Rahmen der sogenannten „Privatwirtschaftsverwaltung“, d.h. der Bund tritt nicht als Träger staatlicher Hoheitsgewalt, sondern wie ein „Privater“ auf, also als Träger von Privatrechten (z.B. bei der Sportförderung mittels Bundes-Sportförderungsgesetzes).
Das Bundes-Sportförderungsgesetz (BSFG)
Das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 (BSFG 2017) regelt dabei die Bestimmungen, Förderarten sowie die Aufteilung der Mitteln. Das BSFG 2017 hat entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Sports unter anderem zum Ziel Spitzensport, Sportwissenschaft, Vereinssport und Breitensport sowie Inklusion und Integration zu fördern. Mit dem BSFG 2017 wurde die Bundes-Sport GmbH eingerichtet, die Förderungen für den Bund vergibt und verwaltet. Das BSFG 2017 dient zudem dazu, die österreichische Anti-Doping-Arbeit zu unterstützen und zu stärken.
Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel gemäß BSFG 2017
§ 5. (1) Bundessportfördermittel sind
1. die jeweils gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, jährlich zur Verfügung gestellten Mittel und
2. sonstige im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamt-österreichischer Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1.
(2) Von den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 1 sind bestimmt:
1. 50 % für Förderungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensports (Bundes-Sportfachverbände inkl. ÖFB);
2. 45 % für Förderungen im Bereich des Breitensports (ASKÖ, ASVÖ, UNION, plus VAVÖ, inkl. ÖFB-Förderanteil);
3. 5 % für die Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport (BSO, ÖOC, ÖBSV, ÖPC, SOÖ)
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (Anm.: gehört eigentlich auf zuständigen Sportministerium geändert) hat aus den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH jährlich für die Förderung folgender Vorhaben bzw. folgender Organisationen zuzuweisen:
1. mindestens 1,11 Millionen Euro für zusätzliche Förderungen der gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport;
2. mindestens 7 Millionen Euro für die Athletenspezifische Spitzensport-förderung der Bundes-Sportfachverbände;
3. mindestens 200 000 Euro für bundesweite Initiativen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sport;
4. mindestens 4 Millionen Euro für die Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport, insbesondere in den Bereichen NachwuchsLeistungssport, Sportwissenschaft, duale
Ausbildung;
5. mindestens 6,5 Millionen Euro für Zuschüsse an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß §§ 5 und 10 BSEOG;
6. Mittel für die Finanzierung für Entsendungen zu Olympischen Veranstaltungen, Paralympischen Veranstaltungen und Special Olympics Veranstaltungen.
(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist weiters ermächtigt, zusätzliche Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH zur Förderung von Vorhaben nach diesem Bundesgesetz zuzuweisen. Dabei ist festzulegen, für welche Zwecke konkret diese Mittel bestimmt sind. Darüber hinaus kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nähere Regelungen für die Verwendung dieser Mittel festlegen.
Zahlen und Fakten:
§5. (1) und (2) = Besondere Bundessportfördermittel, siehe Förderstandsveröffentlichung gem. BSFG, online unter Bundes-Sport GmbH;
§5. (3) und (4) = Fördermittelvergabe des zuständigen Sportministeriums (BMKÖS, siehe Sektion Sport, Publikationen, Sportbericht 2021, S. 182-195)
Bundesministeriengesetz (BMG) - Inhalte und Rahmenbedingungen des Sports in verschiedenen Wirkunsbereichen
Gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) werden die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungsbereich und ihre Einrichtung durch das Bundesministeriumsgesetz (BSG) bestimmt. Die Zuordnung von Kompetenzen und Aufgabenbereichen zu einzelnen Ressorts (Ministerien und nachgeordnete Dienststellen) orientiert sich vornehmlich an inhaltlichen Gesichtspunkten. Die Aufgaben der einzelnen Ressorts sind unterschiedlich.
Die wichtigsten Ministerien für den Sport (Stand: Juli 2023):
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
Bundesministerium für Finanzen;
Bundesministerium für Inneres;
Bundesministerium für Justiz;
Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport;
Bundesministerium für Landesverteidigung;
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
Suche Sportförderung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) - Bundesgestzblatt authentisch ab 2004 - LINK;